Hauptprospekt: Engelkopf unter dem Gesims am rechten Spitzturm
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Satzung des Fördervereins „Organum gruningense redivivum – die Michael-Praetorius-Orgel für St. Martini in Halberstadt

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Organum gruningense redivivum – die Michael-Praetorius-Orgel für St. Martini in Halberstadt“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Halberstadt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins zeigt sich im Ziel: Die Gröninger Schlossorgel in St. Martin zu Halberstadt, das Instrument des Michael Praetorius, erbaut 1596 von David Beck wieder herzustellen.
  2. Dazu gehören:
    a) Die finanzielle und ideelle Förderung des Wiederaufbaus (Rekonstruktion) der David-Beck-Orgel in St. Martini Halberstadt
    b) Die Einbeziehung des historischen Prospektes in St. Martini Halberstadt und des Orgel-Prospektes in der evangelischen Kirche Harsleben, verbunden mit einer Lösung für die dortige Orgel.
    c) Lösungsvorschläge für die Umsetzung der jetzigen Orgel (Röver – Hausneindorf) und deren Ausführung.
    d) Bauseitige Veränderungen an der heutigen Orgelempore in St. Martini Halberstadt.
  3. Die finanzielle Grundlage des Vereins bilden Mitgliedsbeiträge, Geldspenden, Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen, Zuschüsse öffentlicher Stellen, sonstige Zuwendungen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische und nichtrechtsfähige Personen werden.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder Ausschluss.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.
  6. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    - ein Verhalten, das das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
    - grobe Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung;
    - Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages als Jahresbeitrag verpflichtet, mit Ausnahme von Personen unter 18 Jahren.
  2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. (Zur Zeit beträgt er 40,00 € pro Jahr.)
  3. Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einlädt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Rechnungsprüfer
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes sowie der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Jahr.
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  5. Beratung und Beschlussfassung zu Grundsatzfragen und Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  6. Beratung und Beschlussfassung des Arbeitsplanes für das laufende Jahr.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt die Amtsgeschäfte solange fort, bis der neue Vorstand das Amt übernimmt.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal sieben Mitgliedern
    - 1. Vorsitzender
    - Stellvertreter
    - Schatzmeister
    - Schriftführer
    - Beisitzer
    - Beisitzer
    - Beisitzer
  4. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.
  5. Zu den Sitzungen des Vorstandes muss der Vorsitzende oder Stellvertreter anwesend sein.
  6. Die Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte auf den Vorsitzenden oder Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes beschränkt. Jeweils zwei von diesen Personen sind vertretungsberechtigt.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
  8. Für die fachlichen Belange des Projektes kann der Vorstand einen Beirat berufen. Der Beirat hat eine beratende Funktion.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Aufstellen eines Haushaltsplanes, eines Veranstaltungs- und Initiativplanes, sowie des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr
  4. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  5. Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen je zur Hälfte an den Orgelfonds der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und das Evangelische Kirchengemeinde Halberstadt, das ausschließlich zur Restaurierung historischer Orgeln, die vor 1850 gebaut wurden, zu verwenden ist.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Amtsgericht Stendal
Stendal